Steuerberater haben bei ihrer Berufsausübung die gesetzlichen Regelungen des Berufsrechts der Steuerberater zu beachten. Durch das Steuerberatungsgesetz, die Berufsordnung der Steuerberater und die Fachberaterordnung sowie die Steuerberatervergütungsverordnung, aber auch durch die staatliche Steuerberaterprüfung werden die hohe Qualität und Sicherheit ihrer beratenden Tätigkeit im Interesse der Mandanten gewährleistet.

Für die durch sie erbrachte Tätigkeit haben alle Steuerberaterinnen und Steuerberater Anspruch auf "Vergütung". Diese setzt sich aus der Gebühr für die erbrachte Leistung und einem Auslagenersatz zusammen. Die Steuerberaterinnen und Steuerberater sind dabei gemäß dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) an die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlässt.

Dabei enthält die StBVV sowohl Gegenstandswerte als auch Zehntel oder Zwanzigstel, wie Sie es wohl aus der Abrechnung der Rechtsanwälte kennen werden. 

Vorrangig hat die Vergütungsverordnung den Zweck, sowohl im Interesse des Mandats als auch im Interesse des Steuerberaters eine angemessene Gebührenfindung zu ermöglichen und durch Schaffung klarer Verhältnisse Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen. Dabei ist im Regelfall zur Findung der angemessenen Gebühr von der Mittelgebühr auszugehen.

Bei der Festlegung des Zehntelsatzes bin ich also, wie erläutert, an den in der StBVV vorgegebenen Rahmen gebunden. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt sich die Gebühr jedoch weiterhin nach der Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Weiterhin ist maßgebend der Umfang und der Schwierigkeitsgrad der im konkreten Fall vom Steuerberater erbrachten Leistung. Diese weiteren Umstände sind nach billigem Ermessen ebenfalls zu berücksichtigen. Auch ein besonderes Haftungsrisiko kann zu berücksichtigen sein (§ 11 StBVV). 

 

2013 STB Klenke Schmidt