Drucken

Ich höre es immer wieder: "Muss ich eigentlich einen Lohnsteuer-Jahresausgleich machen?"

Gemeint ist dann, was ich durch Nachfragen herausfinde, eine sog. Antragsveranlagung, also die Abgabe einer Einkommensteuererklärung, obwohl man nicht verpflichtet ist, eine solche beim Finanzamt einzureichen. Der Begriff des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für die gemeinte Antragsveranlagung wurde Anfang der neunziger Jahre abgeschafft, ist aber in unserem Sprachgebrauch nach wie vor zu finden.

Der heute tatsächlich noch existierende Lohnsteuer-Jahresausgleich hat nichts mit der hier gemeinten Antragsveranlagung zu tun. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich, welchen der Arbeitgeber durchführt, wenn der Lohn für den Monat Dezember gerechnet wird, soll unterjährig aufgetretene Abrechnungsspitzen abschwächen und hat nichts mit der Abgabe einer Steuererklärung zu tun.

Wann aber kann es sinnvoll sein, eine Antragsveranlagung durchführen zu lassen?

 

Sie sehen, es gibt vielerlei Gründe, überprüfen zu lassen, ob eine Antragsveranlagung sich für Sie nicht ggf. lohnen könnte.
 
Gerne möchten wir Sie dahingehend beraten. Bitte beachten Sie, dass die v. g. Aufstellung nur eine exemplarische Wiedergabe bestehender Steuerminderungstatbestände enthält. Die Nennung der Tatbestände ist keinesfalls abschließend. Als weitere Orientierungshilfe ist das Merkblatt der Steuerberaterkammer Hessen, welches zum Themenbereich "Lohnsteuerberatung" aufgelegt wurde, zu empfehlen.
 
Bei Interesse folgen Sie bitte dem Link zum Merkblatt.