Ich höre es immer wieder: "Muss ich eigentlich einen Lohnsteuer-Jahresausgleich machen?"

Gemeint ist dann, was ich durch Nachfragen herausfinde, eine sog. Antragsveranlagung, also die Abgabe einer Einkommensteuererklärung, obwohl man nicht verpflichtet ist, eine solche beim Finanzamt einzureichen. Der Begriff des Lohnsteuer-Jahresausgleichs für die gemeinte Antragsveranlagung wurde Anfang der neunziger Jahre abgeschafft, ist aber in unserem Sprachgebrauch nach wie vor zu finden.

Der heute tatsächlich noch existierende Lohnsteuer-Jahresausgleich hat nichts mit der hier gemeinten Antragsveranlagung zu tun. Der Lohnsteuer-Jahresausgleich, welchen der Arbeitgeber durchführt, wenn der Lohn für den Monat Dezember gerechnet wird, soll unterjährig aufgetretene Abrechnungsspitzen abschwächen und hat nichts mit der Abgabe einer Steuererklärung zu tun.

Wann aber kann es sinnvoll sein, eine Antragsveranlagung durchführen zu lassen?

  • Sie sind kirchensteuerpflichtig und/oder haben gespendet und diese Beträge liegen (bei Ledigen) über € 36,00,
  • Sie haben bedürftige Personen, welchen Sie unterhaltsverpflichtet sind, finanziell unterstützt,
  • Ihnen sind Krankheitskosten entstanden, welche von der Krankenkasse nicht ersetzt wurden,
  • Ihnen sind Kosten für die Ehescheidung entstanden,
  • Ihnen sind Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen an der eigenen Immobilie entstanden oder solche wurden Ihnen über die Nebenkosten-Abrechnung der Mietwohnung zugewiesen,
  • Ihnen sind Werbungskosten im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Arbeit entstanden, welche über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. € 1230,00  hinausgehen,
  • Sie haben keinen Freistellungsauftrag (oder nur teilweise) bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erteilt,
  • Ihre Kapitalerträge übersteigen den Sparer-Pauschbetrag (bei Ledigen € 1000,00), der Grenzsteuersatz ist jedoch niedriger als 25 %, weil Sie sonst über keine anderen oder nur über niedrige andere Einkünfte verfügen (z. B. Rentner mit Zinserträgen),
  • Sie haben Riester- oder Rürup-Verträge abgeschlossen,
  • Sie sind Mutter oder Vater geworden,
  • Ihnen sind Kinderbetreuungskosten entstanden,
  • Sie haben geheiratet,
  • Ihr Beschäftigungsverhältnis bestand nicht das gesamte Kalenderjahr

 

Sie sehen, es gibt vielerlei Gründe, überprüfen zu lassen, ob eine Antragsveranlagung sich für Sie nicht ggf. lohnen könnte.
 
Gerne möchten wir Sie dahingehend beraten. Bitte beachten Sie, dass die v. g. Aufstellung nur eine exemplarische Wiedergabe bestehender Steuerminderungstatbestände enthält. Die Nennung der Tatbestände ist keinesfalls abschließend. Als weitere Orientierungshilfe ist das Merkblatt der Steuerberaterkammer Hessen, welches zum Themenbereich "Lohnsteuerberatung" aufgelegt wurde, zu empfehlen.
 

 

 

2013 STB Klenke Schmidt